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Graduiertenakademie der Universität Heidelberg

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Informationen zur finanziellen Unterstützung von Nachwuchswissenschaftlern/innen (Schwerpunkt Doktoranden/innen) unter Coronavirus Pandemie-Bedingungen

 

► Der Bund - Förderzusagen/Ausgestaltung von Rahmenbedingungen durch das BMBF
► Die DFG
► Der DAAD
► Die Begabtenförderungswerke

 


 

Der Bund - Förderzusagen/Ausgestaltung von Rahmenbedingungen durch das BMBF

 

Das BMBF hatte in seiner Pressemitteilung 043/2020 Externer Inhalt vom 08.04.2020 eine zeitlich befristete Übergangsregelung für das WissZeitVG angekündigt, um die „Corona-Beeinträchtigungen für Studierende und Wissenschaft abzumildern“. Dazu heißt es konkret, dass sich „durch den neuen § 7 Absatz 3 WissZeitVG die insgesamt zulässige Befristungsdauer nach § 2 Absatz 1 WissZeitVG für Beschäftigungsverhältnisse zur Qualifizierung, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 bestehen, [können] zusätzlich um sechs Monate verlängert werden [können].“ (siehe auch Was befristet Beschäftigte in der Forschung jetzt wissen müssen Externer Inhalt ).

Am 1. Oktober 2020 hat das BMBF eine „Wissenschaftszeitvertragsgesetz-Befristungsdauer-Verlängerungsverordnung“ in Kraft gesetzt. Eine Verlängerung kann jetzt bis zu zwölf Monaten erfolgen, der Bezugszeitraum für Antragsteller erstreckt sich nun vom 1. März 2019 bis zum 31. März 2021.

Der neue § 7 Absatz 3 WissZeitVG, der die Befristungsgrenzen anhebt, gilt für alle Hochschulbeschäftigten, die einen befristeten Arbeitsvertrag haben, wissenschaftsspezifische Aufgaben wahrnehmen und auf eine wissenschaftliche Weiterqualifizierung hinarbeiten. Es wird nicht zwischen tariflichen und außertariflichen Angestellten unterschieden. Ausgenommen sind lediglich die Hochschullehrer. Wegen einer Besonderheit des LHG in Ba-Wü wird derzeit hochschulintern noch geprüft, inwieweit Geprüfte Wissenschaftliche Hilfskräfte ebenfalls von dieser Regelung profitieren können.

Für Juniorprofessoren, Juniordozenten sowie Akademische Räte und Oberräte auf Zeit hat das Land Baden-Württemberg den neuen § 45 Absatz 6a LHG geschaffen. Er ist dem § 7 Absatz 3 WissZeitVG nachgebildet und schafft für die genannten Personengruppen ebenfalls eine Verlängerungsmöglichkeit um sechs, ab Inkrafttreten der laufenden LHG-Novelle um zwölf Monate. 

Befristete Dienstverhältnisse verlängern sich nicht automatisch; es sind immer ein Antrag des Bediensteten und eine Bewilligung durch die Hochschule erforderlich.

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Die DFG

 

Seit dem 20. Mai  können in einer Reihe von Förderverfahren kostenneutrale Verlängerungen sowie Zusatzmittel beantragt werden, um Pandemie-bedingte Beeinträchtigungen von aktuellen Forschungsarbeiten und Karrierewegen abzufedern und erfolgreiche Übergänge zu neuen Projekten und Karriereschritten zu ermöglichen.

Zu den Maßnahmen gehören:

  • Kostenneutrale Verlängerung von Sonderforschungsbereichen und Graduiertenkollegs
  • Übertragung von Mitteln aus dem Jahr 2020 auf Folgejahre
  • Ausgleichs-, Überbrückungs- und Zusatzfinanzierungen
  • Verlängerungen von Ausschreibungsfristen, Stipendien und Anstellungsverträgen von Doktoranden/innen

Alle Details unter Information für Antragstellende und Geförderte Externer Inhalt:

a)    Regelungen zu Einzelanträgen, Sachbeihilfen, Forschungsgruppen, Schwerpunktprogrammen (Verfahren der „Projektförderung“):

Bei Pandemie-bedingten zeitlichen Verzögerungen in Projekten, deren Förderzeitraum zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2021 endet, werden bei Bedarf (vorgegebene Checkbox-Liste) zusätzliche Personal- und Sachmittel (einschließlich Mittel für die Eigene Stelle) für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten zur Verfügung gestellt (DFG-Antragsvordrucks Nr. 41.47) (DFG - Information für die Wissenschaft Nr. 93, 08.12.2020).

Sofern das DFG-Projekt bereits gestartet ist und sich die Laufzeit im genannten Förderzeitraum befindet, kann ein Antrag auf Corona-bedingte Sofortmaßnahmen zu jeder Zeit gestellt werden.  Unterschrieben werden die Formulare von der Projektleitung und von D6 (Dr. Günther R. Mittler, Abteilung 6.2, Heidelberg Research Service: Beratung und Projektadministration, als zuständigem Repräsentanten der Drittmittelverwaltung. Von dort werden die Anträge elektronisch an die DFG weitergeleitet.

Für in DFG Projekten beschäftigte Fellows (ausländische Stipendiaten in Deutschland; siehe auch unter d) Stipendien) werden zusätzliche Aufwendungen (Stornierungen, anfallende Mieten bis zu einem Umfang von drei Monaten, Umbuchungen, etc.) über das Projekt als direkte Projektausgabe abgerechnet. Ausfallzeiten für Fellows von bis zu drei Monaten aufgrund von Pandemie-bedingten Einschränkungen werden von der DFG primär kostenneutral übernommen. Sollten entsprechend gegen Ende des Forschungsvorhabens keine ausreichenden Mittel mehr zur Verfügung stehen, stellt die DFG den Mehrbedarf in Höhe der belegten zusätzlich angefallenen Kosten zur Verfügung.

b)    Regelungen für Sonderforschungsbereiche

Alle Sonderforschungsbereiche mit Förderende zum 30.Juni 2020, 31. Dezember 2020 oder 30. Juni 2021 (ohne Option auf einen Fortsetzungsantrag) erhalten auf formlosen Antrag pauschal eine Zusatzfinanzierung von drei Monaten ab dem jeweiligen Förderende, sofern sich klar begründen lässt, inwiefern die Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung zu einer Beeinträchtigung der laufenden Arbeiten geführt hat. Die Zusatzfinanzierung beträgt 80% der bisherigen zeitanteiligen Förderung und ist mit den jährlichen Verwendungsnachweisen abzurechnen.

DFG-finanziertes wissenschaftliches Personal in Sonderforschungsbereichen, dessen Arbeitsvertrag im Zeitraum zwischen 1. Mai und 31. Dezember 2020 endet, und das eine besondere familiäre Belastung durch signifikanten Betreuungsmehraufwand im Zuge Pandemie-bedingter Schul- und Kindergartenschließungen nachweisen kann, kann aus bewilligten Gleichstellungsmitteln bis zu drei Monate länger finanziert werden.

Gleichstellungsmittel können auch für kurzfristige individuelle Entlastungsbedarfe (z.B. für projektspezifische Routinetätigkeiten, projektbezogene Lehre oder die Finanzierung einer Person als TA oder WHK) von im Projekt wissenschaftlich Beschäftigten mit Pandemie-bedingter besonderer familiärer Belastung eingesetzt werden.

c)    Graduiertenkollegs

Alle Graduiertenkollegs können die Vertragslaufzeit für aus Mitteln des GRK finanzierte Doktoranden/innen über die Regellaufzeit von 36 Monaten hinaus auf bis zu 48 Monate verlängern, sofern die Forschungsarbeiten Pandemie-bedingt beeinträchtigt wurden. Alle Verlängerungen sind vom Graduiertenkolleg zu treffende Einzelfallentscheidungen. 

Die Finanzierung aller Verlängerungen erfolgt primär aus den bereits bewilligten Mitteln. Sollten diese nicht ausreichen, stellt die DFG pro Doktorand/in Mittel für bis zu drei Stellen-/Stipendienmonate zur für Vertragsverlängerungen zur Verfügung. Auch für andere Personalkategorien können im begründeten Einzelfall Mittel im Umfang von bis zu drei Stellen-/Stipendienmonaten zusätzlich bewilligt werden. Die Mittel sind bis spätestens 30. September des Jahres, in dem sie für die Vertragsverlängerungen benötigen werden, per Formular zu beantragen. 

d)    Stipendien

Für Stipendien außerhalb der Graduiertenkollegs und Sonderforschungsbereiche gelten die am  20. März 2020 veröffentlichten Regelungen:

Adobe https://www.dfg.de/download/pdf/presse/download/anschreiben-corona_massnahmen_stipendien_fellows.pdf.

Diese Regelungen wurden mit dem Schreiben vom 12. Juli 2020 um drei Monate verlängert:

Adobe https://www.dfg.de/download/pdf/foerderung/200712_schreiben_erweiterte_coronamassnahmen.pdf.

Folgende Szenarien werden durch maximal sechsmonatige Verlängerungen/Zuzahlungen - abgedeckt: 

  • Pandemie-bedingte Aus-/Einreisebeschränkungen bei Beginn, Unterbrechung und Ende des Auslandaufenthaltes 
  • Eine Pandemie-bedingte vorzeitige Rückkehr nach Deutschland 
  • Aufwandsentschädigung (doppelte Haushaltsführung, etc.) für Aufwendungen im Gastland während der Dauer einer Pandemie-bedingten Stipendienunterbrechung

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Der DAAD

 

Corona-bedingte Sonderregelungen für Stipendienantritte von Stipendiaten/innen aus Deutschland, die für einen Studien-, Forschungs- oder Praxisaufenthalt im Ausland eine Stipendienzusage des DAAD erhalten haben und die ihr Stipendium ab Juli 2020 antreten wollen: Informationen für Stipendiaten und Stipendiatinnen aus Deutschland – Leistungen während der Corona-Pandemie Externer Inhalt

Informationen für Projektverantwortliche zum Umgang mit den Auswirkungen der Corona-Krise auf die Projektförderung siehe Informationen für Projektverantwortliche zum Umgang mit den Auswirkungen der Corona-Krise auf die Projektförderung Externer Inhalt

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Die Begabtenförderungswerke

 

Die 13 Begabtenförderungswerke richten sich bei ihren Finanzierungsbedingungen nach dem BaFöG, siehe Keine Nachteile beim BAföG wegen Corona Externer Inhalt

Dazu konkret unter Punkt 4): Pandemiebedingte Ausbildungsverzögerungen:

Unvermeidbare pandemiebedingte Ausbildungsverzögerungen stellen einen schwerwiegenden Grund im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG dar, die Förderung wird deshalb für eine angemessene Zeit über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet. Dies gilt auch, wenn sich z. B. die Prüfungen auf Zeiten nach der Regelstudienzeit verschieben. Nach § 48 Abs. 2 BAföG verschiebt sich ggf. auch der Vorlagetermin für Leistungsnachweise entsprechend nach hinten. Sofern in einzelnen Ländern die Regelstudienzeit pandemiebedingt verlängert wurde, ist diese neue Regelstudienzeit förderungsrechtlich zugrunde zu legen. Eine pandemiebedingte Ausbildungsverzögerung kann dann in der Regel nicht mehr als schwerwiegender Grund im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG anerkannt werden. Ausnahme: Pandemiebedingt verlängert sich die Ausbildung über die bereits verlängerte Regelstudienzeit hinaus; dies muss dann aber im Einzelfall nachgewiesen werden.

Erfahrungsberichte (anekdotisch – nicht repräsentativ) vieler Stipendiat/innen: i.d.R. werden keine Verlängerungen gewährt, sondern es wird auf die Pandemie-bedingte Notfallförderung des BMBF verwiesen: Überbrückungshilfe für Studierende wird verlängert Externer Inhalt

Die Pandemie-bedingte Notfallförderung des BMBF wurde am 20.11.2020 für das gesamte WS2020/21 verlängert.

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Verantwortlich: Falk
Letzte Änderung: 26.02.2021
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