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Graduiertenakademie der Universität Heidelberg

Servicestelle

Im Neuenheimer Feld 370
Raum 3
69120 Heidelberg

Telephone Icon 17x17 +49 (0)6221 / 54 - 19765

 

Sprechzeiten

Montag: 10 bis 12 Uhr
Dienstag: 14 bis 16 Uhr
Mittwoch: 10 bis 12 Uhr
Donnerstag: 10 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr
und nach Vereinbarung

Per E-Mail und Telefon sind wir auch außerhalb der Sprechstunden erreichbar.

 
Nützliche Links

Formalitäten bei Einreise und Ankunft

Einreise nach Deutschland

 

 
+++ Besondere Bestimmungen aufgrund der Corona-Pandemie +++
 

 


Wenn Sie sich für eine Promotion an der Universität Heidelberg entschieden haben, prüfen Sie zunächst, welche Einreise- und Aufenthaltsbedingungen für Sie gelten. Die Rahmenbedingungen für Ihren Aufenthalt in Deutschland hängen davon ab, ob Sie Bürger der Europäischen Union (EU) oder der Schweiz sind oder ob Sie aus einem anderen Land stammen.

 

  • EU- und EWR-Bürger  


    sind freizügigkeitsberechtigt. Sie und Ihre Familien angehörigen benötigen weder für die Einreise noch für die Beschäftigung in Deutschland ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis. Für die Einreise ist lediglich ein gültiger Pass oder Personalausweis notwendig. EU-Mitgliedstaaten (Stand 2021): Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern.
    EWR-Staaten (Staaten des Europäischer Wirtschaftsraums): EU-Mitgliedstaaten, Island, Liechtenstein, Norwegen.

  • Staatsangehörige der Schweiz  

    müssen eine rein deklaratorische „Aufenthaltserlaubnis für Schweizer Bürger“ beantragen. Nach der Einreise müssen Sie Ihren Wohnsitz in jedem Fall beim Einwohnermeldeamt der Stadt, in der Sie leben, anmelden.

  • Doktorand/innen aus allen anderen Staaten  

    müssen mit wenigen Ausnahmen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt in Deutschland grundsätzlich vor der Einreise beantragen. Sie können einen erforderlichen Aufenthaltstitel auch nach der Einreise beantragen. Den Antrag können Sie bei der zuständigen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) in Ihrem Heimatland stellen.
    ► Auflistung der deutschen Auslandsvertretungen Externer Inhalt
    Ausgenommen von der Visapflicht bei der Einreise sind Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands, der Republik Korea, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten von Amerika. Das gleiche gilt für Bürger aus Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino, sofern sie sich nach ihrer Ankunft in Deutschland um einen Aufenthaltstitel zu Studienzwecken bewerben möchten.
    AUSNAHME: Aufgrund der langen Bearbeitungszeiten bei den Ausländerbehörden in Deutschland empfehlen wir Ihnen dringend, das entsprechende Einreisevisum bei der deutschen Auslandsvertretung in Ihrem Heimatland zu beantragen, bevor Sie nach Deutschland kommen, wenn Sie einen Arbeitsvertrag haben werden, der direkt nach Ihrer Ankunft beginnt. Ihr Vertrag kann nicht unterzeichnet werden, wenn Sie kein gültiges Visum oder keine gültige Aufenthaltserlaubnis für die Dauer Ihres Vertrags haben. Bitte besprechen Sie dies vorab mit Ihrem Betreuer:in und der Personalabteilung.

    Nach Ankunft in Deutschland müssen Sie sich als „Drittstaatler/-in“ im Laufe einer Woche beim Einwohnermeldeamt Ihres neuen Wohnortes anmelden. Innerhalb von drei Monaten nach der Einreise müssen Sie einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der zuständigen Ausländerbehörde stellen.
    ► Informationen zur Antragstellung

Welches Visum brauche ich?

Visum zur Einreise

Sofern Sie ein Visum zur Einreise benötigen, achten Sie bitte darauf, dass es dem tatsächlichen Zweck Ihres Aufenthaltes entspricht. Nur dann ist durch die zuständigen Ausländerbehörden in Deutschland eine reibungslose Umschreibung in einen Aufenthaltstitel möglich.

Wenn Sie ein Visum in China beantragen, wenden Sie sich bitte an die Servicestelle der Graduiertenakademie, da die Bestimmungen variieren können und Sie möglicherweise zusätzliche Informationen bereitstellen müssen: graduiertenakademie@uni-heidelberg.de .

Visum zur Studienbewerbung

Mit diesem Visum können Sie einreisen, bevor Sie die Zulassung (Step 5: Admission to the University) an der Universität Heidelberg erhalten haben. Sie müssen dieses bei der zuständigen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) in Ihrem Heimatland beantragen. Dieses Visum ist zunächst drei Monate gültig und kann maximal um weitere sechs Monate verlängert werden. Wenn Sie in dieser Zeit zur Promotion zugelassen werden, können Sie damit eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken beantragen.

Visum zu Studienzwecken

Die meisten Doktorand*innen benötigen ein Visum zum Studium (§16d AufenthG). Dieses Visum können Sie nur dann bereits in Ihrem Heimatland beantragen, wenn Sie zuvor die Zulassung an der Universität Heidelberg erhalten haben. Informationen über alle weiteren notwendigen Unterlagen erhalten Sie bei den Auslandsvertretungen. Das Visum gilt in der Regel drei Monate.

Unterlagen für das Visum zu Studienzwecken:

  • Visumantragsformular (erhalten Sie bei der deutschen Auslandsvertretung in Ihrem Heimatland),
  • Zulassungsbescheid der Universität Heidelberg oder eine Bescheinigung, dass Sie die Zulassung demnächst erhalten,
  • Krankenversicherungsnachweis,
  • Finanzierungsnachweis,
  • ggf. noch weitere Dokumente (je nach Anforderung Ihrer Auslandsvertretung).

►Informationen zum Zulassungsverfahren: "Step 5: Admission to the University"
 

Visum zum Zweck der Forschung

Ein Visum zur Forschung (§18d AufenthG) ist für Sie nur dann relevant, wenn Sie einen Arbeitsvertrag mit der Universität, dem Universitätsklinikum oder einer anderen Forschungseinrichtung für 50% oder mehr der regulären Arbeitszeit haben werden. Zur Beantragung dieses Visums müssen Sie eine Aufnahmevereinbarung auf der Grundlage Ihres Arbeitsvertrags/Stellenangebots bei der deutschen Botschaft in Ihrem Heimatland einreichen. Die Aufnahmevereinbarung kann nicht von einzelnen Betreuer*innen oder Forschungsgruppen ausgestellt werden. Sie muss von einer autorisierten Stelle der Universität oder des Forschungsinstituts ausgestellt werden. Bitte beachten Sie auch unsere Informationen zum Aufenthaltstitel nach §18d AufenthG (Forschung unten. 

Aufenthalt in Deutschland

Wohnsitz anmelden

Aufgrund der in Deutschland geltenden Meldepflicht müssen Sie nach Ihrer Ankunft in Deutschland Ihren Wohnsitz beim zuständigen Bürgeramt anmelden. Diese Meldung muss in der Regel innerhalb einer Woche nach Ihrem Einzug in die Wohnung erfolgen und ist kostenlos.

Welches Bürgeramt für Sie zuständig ist, richtet sich nach dem Stadtteil bzw. dem Ort oder der Gemeinde, in der Sie wohnen. Eine Übersicht der Bürgerämter in Heidelberg mit den jeweiligen Adressen, Kontaktdaten und Öffnungszeiten finden Sie im Serviceportal der Stadt Heidelberg:
► Übersicht der Bürgerämter

Unterlagen zur Anmeldung des Wohnsitzes

  • Formular zur Wohnsitzanmeldung (erhalten Sie im Bürgeramt),
  • Reisepass,
  • Name und Anschrift des Vermieters,
  • Nachweis über Ihre Zugehörigkeit zur Universität Heideberg (Zulassung, Immatrikulation, Betreuungszusage oder Arbeitsvertrag),
  • ggf. Finanzierungsnachweis,
  • ggf. Krankenversicherungsnachweis.

Vom Bürgeramt erhalten Sie eine Meldebescheinigung. Sie benötigen diese unter anderem für die Beantragung eines Aufenthaltstitels und die Eröffnung eines Bankkontos.

► Checkliste zum Download Adobe

Aufenthaltstitel beantragen

Der Aufenthaltstitel (AT) ist eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Innerhalb von drei Monaten nach der Einreise müssen Sie einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der zuständigen Ausländerbehörde stellen. Welcher AT Ihnen verliehen wird, richtet sich nach Ihren individuellen Lebensumständen. In der Regel erhalten Doktorand/innen einen AT nach § 16b AufenthG (zu Studienzwecken). In Ausnahmefällen wird Doktorand/innen ein AT nach §18d AufenthG (zu Forschungszwecken) ausgestellt.
► Übersicht über mögliche Aufenthaltstitel für Wissenschaftler aus Drittstaaten

  • Aufenthaltstitel nach § 16b AufenthG  

    Der AT nach § 16b AufenthG wird üblicherweise an immatrikulierte Doktorand/innen vergeben, die einen Arbeitsvertrag als geprüfte wissenschaftliche Hilfskraft vorweisen können oder die sich über ein Stipendium bzw. aus eigenen Mitteln finanzieren. Um diesen Aufenthaltstitel zu erlangen, müssen Doktorand/innen ihre Immatrikulation an der Universität nachweisen. Der Aufenthaltstitel zu Studienzwecken kann Ihnen für mindestens ein und längstens zwei Jahre erteilt werden. Der Zeitraum kann verlängert werden, wenn der Studienabschluss noch nicht erreicht, aber in einem angemessenen Zeitraum zu erreichen ist.
  • Aufenthaltstitel nach § 18d AufenthG (Forschung)  

    Dieser Aufenthaltstitel wird generell nur Doktorand/innen erteilt, deren Arbeitsvertrag an der Universität Heidelberg oder einer anderen Forschungseinrichtung als wissenschaftliche Mitarbeiter*in für 50% oder mehr der regulären Arbeitszeit umfasst. Um einen Aufenthaltstitel zu Forschungszwecken zu erhalten, müssen Sie eine Aufnahmevereinbarung mit der Universität Heidelberg abschließen. Falls Sie mehr über den AT nach § 18d AufenthG (Forschung) erfahren möchten, kontaktieren Sie bitte die Servicestelle der Graduiertenakademie.

Der Aufenthaltstitel nach § 16b AufenthG muss schriftlich bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden.
► Adressen der Ausländerbehörden in Heidelberg und Umgebung

Die Gebühr für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis beträgt 100 Euro bei einer Geltungsdauer bis zu einem Jahr und 110 Euro bei einer Geltungsdauer über einem Jahr. (Stand: 2017)
► § 45 „Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis und die Blaue Karte EU“ der Aufenthaltsverordnung (AufenthV).

Benötigte Unterlagen für den Antrag auf AT nach § 16b bzw. § 18d AufenthG

Für die folgende Übersicht übernehmen wir keine Gewähr auf Vollständigkeit. Erkundigen Sie sich bitte bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde, ob weitere Unterlagen erforderlich sind.

  • Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (das Formular erhalten Sie in der Ausländerbehörde),
  • Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes,
  • Krankenversicherungsnachweis,
  • Finanzierungsnachweis,
  • Reisepass,
  • zwei biometrische Passbilder,
  • bei Antrag auf AT nach § 16d AufenthG: Immatrikulationsbescheinigung der Universität Heidelberg (die Annahme als Doktorand/in an der Fakultät reicht nicht aus),
  • bei Antrag auf AT nach § 18d AufenthG: Aufnahmevereinbarung mit der relevanten Forschungseinrichtung (z.B. Universität Heidelberg, Universitätsklinikum, DKFZ usw.

► Checkliste zum Download Adobe

Tipp: Kopien

Reichen Sie mit dem schriftlichen Antrag Kopien ein und bringen Sie die Originale zum persönlichen Termin mit.

 

Tipp: Links zu den Verfahrensschritten

Eine gute Übersicht der einzelnen Verfahrensschritte finden Sie auf den Webseiten der Stadt Heidelberg:
► Aufenthaltserlaubnis für Studierende aus Staaten außerhalb der EU/EWR beantragen
► Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung beantragen

Finanzierungsnachweis für das Visum

Um ein Visum zu erhalten, müssen Sie bereits vor der Einreise nachweisen, dass Sie Ihr Promotionsstudium mindestens für die Dauer von einem Jahr finanzieren können und somit Ihr Lebensunterhalt für diese Zeit gesichert ist.

Als Bemessungsgrenze wird ein Minimum von 861 Euro pro Monat für Sie selbst zugrunde gelegt (Stand: 2021). Bemessungsgrundlage ist der Förderungshöchstsatz nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Für das erste Jahr der Promotion müssen Sie entsprechend nachweislich über mindestens 10.332 Euro verfügen. Wenn weitere Familienangehörige mitreisen, erhöht sich die Summe.

Mögliche Nachweise der Finanzierung

  • eine Stipendienbescheinigung (die Höhe Ihres Einkommens und die Dauer des Stipendiums muss daraus hervorgehen),
  • eine Verdienstbescheinigung,
  • ein Einkommens- und Vermögensnachweis der Eltern,
  • eine Verpflichtungserklärung gemäß § 68 AufenthG: eine andere Person verpflichtet sich gegenüber der Ausländerbehörde, die Kosten für Ihren Lebensunterhalt zu übernehmen,
  • die Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto in Deutschland über mindestens 10.332 Euro,
  • eine Bankbürgschaft, die jährlich zu erneuern ist.

Arbeiten neben der Promotion: Arbeitserlaubnis

Wenn Sie neben Ihrer Promotion arbeiten möchten, müssen Sie berücksichtigen, welche arbeitsrechtlichen Bedingungen für Sie gelten. Dabei wird je nach Staatsangehörigkeit unterschieden:

  • EU- und EWR-Bürger sowie Schweizer Bürger  

    benötigen keine Arbeitserlaubnis. Für sie gelten die gleichen Zugangsregeln zum Arbeitsmarkt wie für deutsche Arbeitnehmer.
  • Bürger aus Nicht-EU-/Nicht-EWR-Staaten  

    benötigen einen Aufenthaltstitel, der die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gestattet. Je nach Aufenthaltstitel und Beschäftigungsverhältnis ist eine Zustimmung der Ausländerbehörde und/oder der Bundesagentur für Arbeit nötig.

    BITTE BEACHTEN: Aufgrund der langen Bearbeitungszeiten bei den Ausländerbehörden in Deutschland empfehlen wir Ihnen dringend, das entsprechende Einreisevisum bei der deutschen Auslandsvertretung in Ihrem Heimatland zu beantragen, bevor Sie nach Deutschland kommen, wenn Sie einen Arbeitsvertrag haben werden, der direkt nach Ihrer Ankunft beginnt. Ihr Vertrag kann nicht unterzeichnet werden, wenn Sie kein gültiges Visum oder keine gültige Aufenthaltserlaubnis für die Dauer Ihres Vertrags haben. Bitte besprechen Sie dies vorab mit Ihrem Betreuer:in und der Personalabteilung.

     

Wichtig!

Mit einer Aufenthaltserlaubnis zur Studienbewerbung dürfen Sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen.

Mit einem AT zu Studienzwecken nach § 16b AufenthG ist eine Erwerbstätigkeit dann zustimmungsfrei, wenn Sie jährlich bis zu 140 ganze Tage oder theoretisch 280 halbe Tage (wenn die Arbeitszeit nie die 4 Stunden überschreitet) neben Ihrer Promotion arbeiten. Falls Sie aber eine gemischte Form arbeitet, sollten Sie sicherheitshalber die Ausländerbehörde konktatieren.
Zudem können Sie als geprüfte wissenschaftliche Hilfskraft oder als akademische/r Mitarbeiter/in (bis einschließlich 49%) zustimmungsfrei arbeiten. Hinweis: Die Universität Heidelberg vergibt Hilfskraftverträge bis zu einem Stundenumfang von maximal 85 Stunden pro Monat. Die Ausländerbehörde muss jedoch darüber informiert werden.

Mit einem AT zur qualifizierten Beschäftigung nach § 18d AufenthG können Sie die Forschungstätigkeit, die in der Vereinbarung mit ihrer Gasteinrichtung genehmigt wurde, sowie Lehrtätigkeiten uneingeschränkt ausüben. Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist nicht notwendig

Adressen und Öffnungszeiten der Ausländerbehörden in Heidelberg und Umgebung

Prüfen Sie zunächst, welche Ausländerbehörde für Sie zuständig ist. Die Zuständigkeit richtet sich nach Ihrem Wohnsitz. Je nach Wohnort befindet sich die Ausländerbehörde in der Stadtverwaltung oder im Landratsamt.

Wohnsitz in Heidelberg

Bürgeramt der Stadt Heidelberg
Zuwanderungs- und Ordnungsangelegenheiten
Bergheimer Str. 69
69115 Heidelberg
Tel.: +49 (0) 6221 58 17520
E-Mail: buergeramt@heidelberg.de
► www.heidelberg.de/buergeramt

Wohnsitz in umliegenden Gemeinden

Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis
Ausländeramt
Kurfürstenanlage 38-40
69115 Heidelberg
Tel.: +49 (0) 6221 522 1478
E-Mail: auslaenderamt@rhein-neckar-kreis.de
► www.rhein-neckar-kreis.eu/,Lde/Startseite/Landratsamt/Auslaenderwesen.html

Weitere Informationen:
► www.rhein-neckar-kreis.eu/,Lde/Startseite/Landratsamt/Zustaendigkeit.html

Wohnsitz in Mannheim

Ausländerbehörde
K7, 68159 Mannheim
Tel.: +49 (0) 621 293 3221
E-Mail: auslaenderbehoerde@mannheim.de
► www.mannheim.de
Zuwanderung und Einbürgerung

Wohnsitz in Ludwigshafen

Ausländerbehörde/Bereich Bürgerdienste
Marienstr. 8
67063 Ludwigshafen
Tel.: +49 (0) 621 504 3297
E-Mail: aufenthaltsrecht@ludwigshafen.de
► www.ludwigshafen.de

Weitere Informationen:
► www.ludwigshafen.de/buergernah/integration/wegweiser-integration
► www.ludwigshafen.de/buergernah/buergerservice/dienstleistungen-a-z

 

Verantwortlich: Eric Herbst
Letzte Änderung: 06.08.2024
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